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EnWG §14a: Wärmepumpe als steuerbare Verbrauchseinrichtung

Das neu gefasste Energiewirtschaftsgesetz §14a (EnWG) ermöglicht nun den sicheren Anschluss einer Wärmepumpe, da sie als steuerbare Verbraucheinrichtung gilt. Welche Komponenten ebenfalls darunter fallen und wie Sie die Vorteile des EnWG §14a richtig nutzen, erfahren Sie hier.
Zwei Vaillant Wärmepumpen Außeneinheiten stehen vor einer Hauswand

Mehr als nur Wärmepumpen

Was ist eine steuerbare Verbrauchseinrichtung?

Als steuerbare Verbrauchseinrichtung (SteuVE) definiert das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) folgende Stromverbraucher, wenn sie 4,2 kW und mehr Leistung aufnehmen:

  • Wärmepumpen (inklusive Zusatz- oder Notheizvorrichtungen wie Heizstäbe),
  • Anlagen zur Raumkühlung,
  • private Ladeeinrichtungen für E-Autos (Wallbox),
  • Batteriespeicher, die Strom aus dem Netz beziehen können.
Übersicht eines Vaillant Wärmepumpen Heizsystems mit Batteriespeicher und PV-AnlageÜbersicht eines Vaillant Wärmepumpen Heizsystems mit Batteriespeicher und PV-Anlage

Nach Paragraf 14a EnWG dürfen Netzbetreiber den Anschluss von Stromverbrauchern nicht mehr ablehnen. Sie können jedoch die Leistungsaufnahme der Geräte kurzzeitig „dimmen“, also reduzieren, aber wirklich nur in absoluten Notfällen bei drohender Netzüberlastung. Eine Mindestleistung von 4,2 kW pro Anschluss pro steuerbarem Anschluss muss gewährleistet bleiben, damit ausreichend geheizt werden kann. Bei mehreren Wärmepumpen in Kaskade erhöht sich diese Mindestleistung entsprechend. Der Haushaltsstrom bleibt unbegrenzt.

Ab dem 1. Januar 2024 ist dieses Gesetz für neue Anschlüsse verpflichtend. Dafür erhalten Sie eine Reduzierung beim Netzentgelt und profitieren von einem günstigeren Strompreis. Details zu den Vergütungsmodulen finden Sie auf dieser Seite.

Neben der Anschlussgarantie und reduzierten Netzentgelten ermöglicht die Digitalisierung des Stromnetzes eine bessere Abstimmung von Strombedarf und Verfügbarkeit erneuerbarer Energien.

Vier Absätze, viermal besser

§14a nach EnWG kurz zusammengefasst

Der Paragraf enthält nur vier Absätze. Sie besagen im Kern folgendes:
  • Absatz 1:Absatz (1) ermächtigt die Bundesnetzagentur, bundesweit einheitliche Regelungen für die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen und die Reduzierung von Netzentgelten festzulegen.
  • Absatz 2:Gemäß Absatz (2) sind Netzbetreiber grundsätzlich verpflichtet, Endkunden reduzierte Netzentgelte als „Dankeschön“ für die Steuermöglichkeit von Verbrauchseinrichtungen einzuräumen.
  • Absatz 3:Absatz (3) nennt die Verbrauchseinrichtungen, für die eine Steuerung zum Dimmen der Leistung vorzusehen ist. Dies sind Wärmepumpen, nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, Anlagen zur Erzeugung von Kälte oder zur Speicherung elektrischer Energie. Die Bundesnetzagentur kann diese Liste bei Bedarf erweitern.
  • Absatz 4:Absatz (4) regelt die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen (Smart Meter) als Voraussetzung für die Digitalisierung des Stromnetzes und zur Fernsteuerung der Leistungsaufnahme angeschlossener Stromverbraucher. Welche Vorgaben des Messstellenbetreibergesetz (MsbG) dabei zu berücksichtigen sind, ist entsprechenden Querverweisen zu entnehmen. In erster Linie gilt dieser Absatz für Messstellenbetreiber und/oder Netzbetreiber.

Netzdienlichkeit

Was sind technische Voraussetzungen bei Wärmepumpen?

Damit eine Wärmepumpe durch den Netzbetreiber im Falle einer möglichen Netzüberlastung in der Leistungsaufnahme gedimmt werden kann, stehen verschiedene technische Möglichkeiten zur Verfügung. Diese Funktion, auch „Netzdienlichkeit“ genannt, ist im Übrigen eine Fördervoraussetzung für Wärmepumpen gemäß der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM).
Für den Tausch einer Öl- oder Gasheizung gegen eine Wärmepumpe übernimmt der Staat dann bis zu 80 Prozent* der Kosten. Mehr zur BEG EM erfahren Sie hier.

Für den Zugriff des Netzbetreibers auf Wärmepumpen und andere steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind weitere Einrichtungen erforderlich:

  • Steuerbox: Dieses Gerät stellt der Netzbetreiber zur Verfügung. Bei einem drohenden Stromengpass steuert er darüber Ihre Wärmepumpe, Klimaanlage, Wallbox oder Batteriespeicher an.
  • Intelligentes Messsystem (iMSys): Eine solche Messeinrichtung wird auch als Smart Meter bezeichnet und besteht aus einem digitalen Stromzähler und einem Smart Meter Gateway. Das Gateway verbindet sich mit dem Netzbetreiber, übermittelt den aktuellen Strombezug und ist mit der Steuerbox für das Dimmen verbunden. Es sendet automatisch Verbrauchsdaten an den Messstellenbetreiber für die Abrechnung und das Energiemonitoring, damit Sie Ihren Verbrauch optimieren können. Viele Systeme ermöglichen Ihnen, den zeitlichen Verlauf des Stromverbrauchs direkt einzusehen. Informationen zum Zugriff erhalten Sie vom Messstellenbetreiber.

Die förderfähigen Wärmepumpen von Vaillant bieten für die geforderte Steuerbarkeit nach §14a EnWG folgende Optionen:

Dieser Kontakt ist ein ansteuerbarer An- und Ausschalter und war bislang der Standard. Das heißt, die Leistung der Wärmepumpe kann nicht gedimmt werden, sondern sie wird im Bedarfsfall abgeschaltet. Entweder vollständig oder nur die Zusatzheizung, die ein Teil der Wärmepumpe oder ein separates Gerät sein kann. Eine Abschaltung ist aber maximal für zwei Stunden pro Tag und nur im Notfall erlaubt. Die Digitalisierung des Stromnetzes soll die Abschaltung in Zukunft zugunsten eines regelbaren Leistungsbezugs ablösen.

Mann sitzt mit Handy in der Hand auf einem BettMann sitzt mit Handy in der Hand auf einem Bett

So bereiten Sie sich bestens auf die Installation Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung vor

Um eine steuerbare Verbrauchseinrichtung zu installieren, sollten Sie zunächst sicherstellen, dass die Installation der erforderlichen Komponenten gemäß den „Technischen Anschlussbedingungen“ (TAB) des Netzbetreibers erfolgt. Ihr Elektrofachbetrieb übernimmt diese Aufgabe. Anschließend ist es notwendig, die Wärmepumpe beim Netzbetreiber anzumelden, sofern sie mehr als 4,2 kW elektrische Leistung aufnimmt, was in der Regel der Fall ist. Bei mehreren Wärmepumpen oder zusätzlichen Klimaanlagen zählt die Gesamtleistung aller Geräte. Die Anmeldung kann von Ihnen, Ihrem Elektrofachbetrieb oder Ihrem Vaillant Fachpartner vorgenommen werden.

Des Weiteren müssen Sie festlegen, welche Schnittstelle zur Ansteuerung der Wärmepumpe genutzt werden soll, beispielsweise der EEBUS, wobei die TAB des Netzbetreibers zu berücksichtigen sind. Wenn Sie mehrere Geräte mit Ansteuerungspflicht über ein Energiemanagement-System koordinieren möchten, ist diese Regelung zusätzlich zu beauftragen.

Zudem ist es erforderlich, einen Schaltschrank bereitzustellen, der ausreichend Platz für die Installation des Smart Meters und der Steuerbox bietet. Diese Maßnahmen sind gemäß den BEG-Richtlinien förderfähig. Die Kosten für Smart Meter und Steuerbox inklusive Einbau übernimmt der Netz- oder Messstellenbetreiber, der dafür eine jährliche Nutzungsgebühr berechnet (siehe FAQ).

Drei Vergütungsmodelle möglich

Welches Modul ist für Sie ist wann von Vorteil?

Für eine Vergütung beim Nutzungsnetzentgelt als Gegenleistung für das Einrichten einer steuerbaren Verbrauchseinheit stehen drei Modelle zur Wahl. Ein Wechsel der Vergütungsmodelle ist jährlich möglich. Die Vergütung des Netzentgelts wird unabhängig vom Modell von Ihrer Stromrechnung abgezogen.

Pauschale Reduzierung des Netzentgelts

Dieses Modul ist standardmäßig bei der Anmeldung Ihrer Wärmepumpe vorgegeben. Die Bundesnetzagentur hat dafür eine einheitliche Berechnungsformel festgelegt. Je nach Netzgebiet sparen Sie jährlich zwischen 110 Euro und 190 Euro brutto

FAQ

Häufig gestellte Fragen zum EnWG §14a

Hier sind noch mehr spannende Themen für Sie.

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Bitte beachten Sie, dass auf sämtliche Fördermittel kein Rechtsanspruch besteht. Der Staat unterstützt den Umstieg auf nachhaltige Heizsysteme mit einer Basisförderung von 30 %. Für den Austausch einer alten, funktionierenden Heizung erhalten Sie zusätzlich derzeit 16 % Klimageschwindigkeitsbonus (ab 01.02.2027 halbjährlich jeweils um 4% sinkend) bei selbstgenutztem Wohneigentum, vorausgesetzt, das Gebäude wird nicht mehr mit fossilen Brennstoffen beheizt. Der Einkommensbonus bei selbstgenutztem Wohneigentum wird in folgenden Höhen gewährt: 40 % für zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen (zvE) bis 30.000 Euro, 30 % bis 40.000 Euro zvE und 10 % bis 50.000 Euro zvE. Das für die Berechnung der Förderung maßgebliche zvE reduziert sich um einen einmaligen Familienzuschlag von 10.000 Euro bei mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt und wird gewährt bei einem zvE bis maximal 60.000 Euro. Die staatliche Förderung ist insgesamt auf maximal bis zu 80 % der förderfähigen Gesamtkosten (bei zvE bis 30.000 Euro bzw. 40.000 Euro mit Kind) für eine Wohneinheit begrenzt. Die maximal förderfähigen Ausgaben betragen 28.000 Euro für die erste Wohneinheit (ab 01.02.2027 halbjährlich jeweils um 750 Euro sinkend), jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit, jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit. Weitere Informationen finden Sie auch in unserem Förderratgeber. Alle Angaben ohne Gewähr.